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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Licht & Leuchten, B. Rüger
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit uns und für unsere Angebote und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen .Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
§ 2 Auftragsannahme
(1) Aufträge gelten erst durch unsere Auftragsbestätigung als angenommen. Wird eine solche nicht .übermittelt, ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Mündliche Vereinbarung sowie Nebenabreden oder Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Löst sich der Besteller unberechtigt vom Vertrag, wird eine Sonderpauschale von 20% der vereinbarten Vergütung erhoben. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Entstehung eines niedrigeren Schadens nachzuweisen.
§ 3 Maße, Materialangaben und Konstruktionen
Die in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Maße, Abbildungen und Materialangaben sind unverbindlich. Konstruktions- und Maßänderungen bleiben vorbehalten. Allen Maßangaben liegen die handelsüblichen Toleranzen zugrunde.
§ 4 Lieferbedingungen, Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit beginnt nach dem Eingang der zur Durchführung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Erfüllung, der bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten des Käufers einschließlich einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu deren Ablauf unser Lager verlassen hat oder, falls die Auslieferung sich ohne unser Verschulden verzögert, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
(3) Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können abgerechnet werden.
(4) Bei Verzug oder bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, insgesamt aber maximal 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Für etwaige weitere Ansprüche aus Lieferverzug und Unmöglichkeit gilt §12 dieser Bedingungen.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Warenrückgaben außerhalb einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung sind nur mit unserem Einverständnis möglich Wir sind in diesem Fall berechtigt, dem Besteller einen Rücknahmverlust in Höhe von 20% des Lieferwertes zu belasten, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein niedrigerer Verlust eingetreten ist. Entstehen mit der Rücknahme weitere Fracht-, Instandsetzung- und Neuverpackungskosten, sind diese vom Besteller zu tragen.
(7) Die Lieferungen erfolgen ab € 1000 netto Warenwert frei Haus, unter diesem Warenwert unfrei, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
§ 5 Gefahrtragung
Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr mit Verlassen der Ware aus unserem Lager auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Rücksendungen
Rücksendungen, welche nicht auf einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen, können nur mit unserer vorherigen Einwilligung und nur frachtfrei vorgenommen werden. Der Käufer erhält grundsätzlich eine Gutschrift unter Abzug von Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Lieferwertes sowie der Kosten für Zurücknahme, Nachprüfung, Instandsetzung und Neuverpackung.
§ 7 Preise, Zahlung
(1) Die in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Soll die Lieferung gem. Vertrag später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, oder kann sie aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, behalten wir uns das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten, die wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(2) Hinsichtlich der in §8 genannten Sonderanfertigungen sind die von uns angegebenen Richtpreise unverbindlich.
(3) Die Preise verstehen sich zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung maßgeblichen Mehrwertsteuer.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Neukunden ist die Zahlung im Voraus fällig, bzw. wird die Ware per Nachname versendet. Zahlt der Besteller innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, kann er 2% Skonto in Abzug bringen; dies gilt jedoch nicht, wenn ältere fällige Forderungen noch offen sind.
(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
(6) Wird nach Vertragsabschluß erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller noch offenen Forderungen einschließlich der laufenden Wechsel zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen. Etwaige weitergehende Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(7) Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.
§ 8 Sonderanfertigungen
(1) Unter Sonderanfertigungen sind die konstruktive Modernisierung bestehender Leuchtentypen und speziellen Anfertigungen nach eigenen Zeichnung en bzw. Zeichnungen und sonstigen Vorgaben des Besteller zu verstehen.
(2) Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart worden ist. Tritt der Besteller dennoch vom Vertrag zurück, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens aber eine Schadenspauschale von 20% des Auftragswertes zu leisten, es sei denn, er weist nach, dass der eingetretene Schaden niedriger ist.
(3) Wird nachträglich auf Veranlassung des Bestellers die vereinbarte Stückzahl verringert, behalten wir uns eine Erhöhung des Stückpreises vor.
(4) In Abweichung von §7 sind bei Sonderanfertigungen von einem Auftragswert von über € 2.500,00 oder bei mehr als dreimonatiger Lieferfrist Zahlungen wie folgt zu leisten:
1/3 der Vergütung bei Auftragserteilung
1/3 bei Bereitstellung der Lieferung
1/3 innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn unsere einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist zur Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Sachen und zur Umbildung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Weit der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
(3) Der Besteller ist bis zum Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt berechtigt und nur dann, wenn die offene Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im voraus von uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlag von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Bestellers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist.
(4) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Von dem Recht zum Widerruf der Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprozess oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zur Forderungseinziehung, zum Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware. Danach eingehende Beträge aus früheren Weiterveräußerungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu erforderlichen Unterlagen aushändigt und Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
§ 10 Transport- und Bruchschäden
(1) Bei allen Schadensfällen, auch bei äußerlich unbeschädigter Verpackung, ist sofort das Transportunternehmen zu benachrichtigen und eine Tatbestandsaufnahme hierfür durchzuführen. Zur Bearbeitung des Schadenfalls sind an uns folgenden Unterlagen einzusenden:
1. Beförderungspapiere ( Frachtbrief, Expresskarte, Postabschnitte etc. )
2. Tatbestandaufnahme
§ 11 Mängelhaftung
(1) Bei Vorliegen von Mängeln leisten wir Gewähr wie folgt:
Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergangs liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, ersetzen w ir nach unserer Wahl kostenlos oder bessern nach. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsleistungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit- und Gelegenheit zu geben. Ist streitig, ob ein Mängelanspruch gerechtfertigt ist, können wir eine Überprüfung aller als Mängelursache in Frage kommende Umstände vornehmen und durch Dritte vornehmen lassen. Die Kosten dieser Überprüfung sind von uns oder dem Besteller zu tragen, je nachdem, ob ein berechtigter Mängelanspruch vorliegt oder nicht.
(2) Lassen wir eine uns gestellte angemessene Frist für die Nacherfüllung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist uns diese unmöglich oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Besteller vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
(3) Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt § 12 dieser Bedingungen.
(4) Mängelansprüche gem. § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Wenn und soweit die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verkürzt werden kann, gelten die gesetzlichen Fristen. Kann der Besteller aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ( Verbrauchgüterkauf gem. § 474 BGB) die gesetzliche Verjährungsfrist gegenüber seinem Abnehmer nicht verkürzen, gelten für seine Rückgriffsansprüche gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht mit uns eine Vereinbarung gem. § 478 Abs. 4 S. 1 BGB getroffen wurde.
§ 12 Allgemeine Haftung
(1) Unbeschadet der Regelung unter § 4 (4) sind im Rahmen der Verschuldungshaftung Schadenersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden auch ohne Verschulden gehaftet wird. Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadenersatz ohne unser Verschulden nur dann, wenn durch die Garantie typische Mangelfolgeschäden vermieden werden sollten.
(2) Bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch ohne grobes Verschulden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Mülheim an der Ruhr
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten oder mit Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, - auch bei Wechsel- und Scheckprozessen - ist Mülheim an der Ruhr. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.
(3) Es gilt deutsches Recht, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Es gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten Fassung.